Der Umgang mit Swimming Pool und deren Wasser
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
Die Errichtung von Swimmingpools in Kleingärten ist nur außerhalb von Wasserschutzgebieten und in den weiteren Schutzzonen III bzw. III A und III B der Wasserschutzgebiete zulässig. In der engeren Schutzzone (Zone II) dürfen keine Pools aufgestellt werden. Poolwasser ist gemäß § 54 Wasserhaushaltsgesetz als Abwasser zu betrachten, da es sich um durch häuslichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser handelt. Die Entsorgung des Poolwassers muss daher entweder über die Kanalisation oder durch einen Abwasserentsorger mit einem Fahrzeug erfolgen. Die Versickerung von Poolwasser ist auch außerhalb von Wasserschutzgebieten nicht gestattet.
Laut den Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin ist das Einleiten von Poolwasser in die Kanalisation genehmigungspflichtig. Die Genehmigung erteilen die Berliner Wasserbetriebe.