Satzung der Kleingartenanlage „KGA Sonntagsfreude“
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen KGA Sonntagsfreude
- Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung Johannisthaler Chaussee 162, 12359 Berlin
- Der Verein wurde im Jahre 1931 gegründet.
§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr
- Der Verein wird nicht ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin Charlottenburg eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.
§ 3 Vereinszweck
- Der Verein "KGA Sonntagsfreude" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 des Bundeskleingartengesetzes sowie des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens. Er setzt sich für den Erhalt der Kleingartenanlage ein und fördert das Interesse der Mitglieder an einer organisierten kleingärtnerischen Bodennutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. Weiterhin fördert er die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Erhalt und die Schaffung von Kleingärten und Dauerkleingärten sowie die freiwillige unentgeltliche Tätigkeit der Mitglieder auf demokratischer Grundlage. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Notwendige Auslagen können erstattet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Es gibt aktive Mitglieder mit Stimmrecht und es gibt passive Mitglieder ohne Stimmrecht, pro Parzelle kann nur ein Unterpächter die aktive Mitgliedschaft erwerben. Die Aufnahme im Verein ist beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu beantragen.
- Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 5 Mitgliedsbeitrag und Umlagen
- Der Verein erhebt pro Geschäftsjahr für jedes Mitglied einen Beitrag. Sind mehrere Mitglieder gemeinschaftlich auf Grund eines Unterpachtvertrages Unterpächter einer Parzelle auf der vom Verein verwalteten Kleingartenanlage, so wird der Beitrag von diesen nur einmal pro Parzelle erhoben. Alle auf dem Unterpachtvertrag eingetragenen Mitglieder haften als Gesamtschuldner.
- Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags werden durch die Geschäftsordnung bestimmt. Eine Änderung des Beitrages muss durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.
- Für außerordentliche Aufwendungen können Umlagen und Beiträge erhoben werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Ausschluss, dem Austritt des einzelnen Mitglieds oder durch die Auflösung des Vereins.
- Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten. Bei Kündigung der Parzelle endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Vertrages, spätestens mit Beendigung der tatsächlichen Nutzung der Parzelle.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.
- Der ordentliche Rechtsweg bleibt hiervon unberührt.
- Weitere Bestimmungen, insbesondere den Ausschluss von Mitgliedern regelt die Geschäftsordnung
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen zu verhalten, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
- Die Mitglieder haben das Recht, dem geschäftsführenden Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
- An der Mitgliederversammlung sollen sich die Mitglieder aktiv beteiligen.
- Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
- die Satzung und die bestehende Geschäftsordnung einzuhalten und umzusetzen
- Beiträge und Umlagen termingemäß zu entrichten
- gefasste Beschlüsse zu befolgen
- die Ziele des Vereins zu fördern
- das Vereinseigentum zu schonen und zu pflegen
- zur Pflege gutnachbarlicher Beziehungen auf der Grundlage von Toleranz, der gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme
- dem Vorstand jeden Wohnortwechsel sofort anzuzeigen - Weitere Rechte und Pflichten regelt die gültige Geschäftsordnung.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der geschäftsführende Vorstand ("Vorstand").
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, ihr gehören alle Mitglieder des Vereins an. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist an die Parzelle gebunden. Pro Parzelle hat nur ein aktives Mitglied ein Stimmrecht, jedes weitere Mitglied ist ein passives Mitglied ohne Stimmrecht. Erscheinen zu einer Mitgliederversammlung von einer Parzelle mehrere Mitglieder, so bestimmen sie untereinander, wer als stimmberechtigtes Mitglied für die Parzelle die Stimme abgibt.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
- Die Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung an jedes Mitglied zu senden oder durch Einwurf in den Parzellenbriefkasten bzw. öffentlichen Aushang in den Aushangkästen des Vereins einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen.
- Anträge an die Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht werden. Mündliche Anträge zur Versammlung bedürfen der Zustimmung der versammelten Mitglieder, mit Mehrheitsbeschluss.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn "25%" aller Vereinsmitglieder schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung begehren. Der geschäftsführende Vorstand muss dann innerhalb von 6 Wochen, diese Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte (Anliegen) einberufen.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die Beratung und Beschlussfasung über:
- den Geschäftsbericht
- den Kassenbericht
- den Bericht der Kassenprüfer/innen
- die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und ggfs. die Erhebung von Umlagen für die Gemeinschaftsleistungen
- Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
- die Erledigung eingegangener Anträge
- die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, der Kassenprüfer/innen und der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes unter Beachtung der Wahl- und Geschäftsordnung
- die Begründung von Rechtsgeschäften nach Maßgabe der Geschäftsordnung - Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende/n bzw. bei seiner/ihrer Verhinderung, durch den/die Stellvertreter/in, des Vereins geleitet, sollten beide verhindert sein, so übernimmt ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands die Leitung.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass den Mitgliedern auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden muss. Weiterhin müssen der/die Vorsitzende und der/die Schriftführer/in das Protokoll unterzeichnen und die Anwesenheitsliste muss dem Protokoll beigefügt werden.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens von der Hälfte der Parzellen stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nichts anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen über die Änderung der Satzung sind nur zulässig, sofern die beabsichtigten Änderungen in der Tagesordnung bekannt gegeben worden sind.
- Erscheinen zu einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, so ist der Termin zur Durchführung einer neuen Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung für einen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen bekannt zu geben und danach ist die Mitgliederversammlung zu schließen. Die Einladung zur der erneuten Mitgliederversammlung muss diesen Grund besonders hervorheben. Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung wiederum nicht mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, so ist diese Versammlung dennoch beschlussfähig. In diesem Fall ist eine Änderung der Satzung zulässig, wenn drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
§ 11 Der Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins für die Dauer von 4 Jahren, nach der vorliegenden Wahlordnung gewählt.
- Der Vorstand besteht mindestens aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer Kassie-rer/in und einem/einer Schriftführer/in und ggfs. aus weiteren gewählten Vorstandsmitgliedern. Sofern der Vorstand diese 3 Personen auf Grund eines Ausscheidens/Rücktritt nicht mehr umfasst, sind innerhalb von 8 Wochen Neuwahlen bzw. Nachwahlen durchzuführen.
- Der Verein wird im Rechtsverkehr durch die/den Vorsitzende/n allein oder bei Verhinderung durch den/die eventuell gewählte/n stellvertretende/n Vorsitzende/n allein vertreten, sollten die Vorgenannten beide verhindert sein, so vertreten zwei weitere Mitglieder des Vorstandes den Verein gemeinsam.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktrittserklärung wird jedocherst einen Monat nach Eingang wirksam.
- Der geschäftsführende Vorstand tritt in der Regel 2-mal jährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Zahlungsanweisungen bedürfen zweier Unterschriften von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, eine davon muss vom Kassierer/in sein.
- Der/die Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in laden zu Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes ein und leiten diese.
- Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:
- die Führung der laufenden Geschäfte, die durch die Geschäftsordnung geregelt werden
- die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
- die Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes
- die Durchsetzung der Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse
- die Einbringung von Vorschlägen über die Erhöhung/Senkung von Beiträgen und Umlagen - Die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes wird ehrenamtlich ausgeführt, die Aufwandsentschädigung wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
- Die Beschlüsse des Vorstands werden schriftlich protokolliert. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 12 Kassenprüfer
- Es sind zwei Kassenprüfer/innen zu wählen. Sie wählen sich einen Sprecher.
- Die Kassenprüfer/innen überwachen die Kassen- und Kontenführung, prüfen Kassen- und Bankbelege in der Regel zweimal im Jahr, mindestens jedoch einmal im Jahr. Über jede Überprüfung ist ein Bericht anzufertigen, der dem geschäftsführenden Vorstand zur Auswertung zu übergeben ist.
- Über die jährlichen Prüfungen berichten die Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung und beantragen die Entlastung des Vorstands.
§ 13 Wahlen und Amtsdauer
- Wahlen werden auf der Grundlage der Wahlordnung durchgeführt. Die Wahlordnung ist Bestandteil der Geschäftsordnung.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Kassenprüfer/innen und die Delegierten werden auf die Dauer von vier Jahren (Legislaturperiode) durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt. Sollte ein Mitglied vorzeitig ausscheiden, so ist zur nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die nicht besetzte Funktion für die restliche Legislaturperiode durchzuführen.
- Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Kassenprüfer/innen, sowie die Delegierten können auf Beschluss einer Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Drittel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. Grundsätzlich ist auf derselben Mitgliederversammlung die Nachwahl für den Rest der Legislaturperiode vorzunehmen.
- Nach Ablauf der Legislaturperiode bleibt der geschäftsführende Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt, maximal bis sechs Monate über die reguläre Legislaturperiode hinaus.
§ 14 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an den Bezirksverband Berlin-Süden der Kleingärtner e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat,
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Kleingartenwesens. - Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.
- Der Verein kann nur durch Beschluss einer ausschließlich für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Einladung hat schriftlich an die Mitglieder jeder Parzelle zu erfolgen. Es müssen von mehr als drei Viertel der Parzellen stimmberechtigte Mitglieder zur Mitgliederversammlung anwesend sein und dem Beschluss zur Auflösung müssen drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliederzustimmen.
Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Parzellen, so ist der Termin zur Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung nochmals mit der gleichen Tagesordnung für einen Zeitpunkt innerhalb von sechs Wochen einzuberufen und bekannt zu geben. Danach ist die Mitgliederversammlung zu schließen.
Die Einladung zu der erneuten außerordentlichen Mitgliederversammlung muss den Hinweis auf den Grund der Wiederholung enthalten und muss wiederum schriftlich erfolgen.
Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung wiederum nicht mehr als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Parzellen, so ist diese Mitgliederversammlung dann dennoch beschlussfähig.
§ 15 In-Kraft-Treten
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 18.8.2010 beschlossenen worden und ist damit in Kraft getreten.
Berlin, den 18.08.2010