Erbfall
- 12 BKleingG enthält eine Sonderregelung für alle Kleingartenpachtverträge bei Tod des Kleingärtners. Nach § 12 Abs. 1 BKleingG endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt. Der Verpächter soll auch nach dem Tode des Kleingärtners im Hinblick auf die Vergabe des Kleingartens wieder völlig frei sein, es sei denn, dass auch der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gemeinschaftlich mit dem Verstorbenen den Kleingartenpachtvertrag geschlossen hat.
Mit dem Tode des Kleingärtners geht dessen Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (§ 1922 Abs. 1 BGB), das auch ohne Wissen des oder der Erben und sogar gegen seinen bzw. deren Willen. Die Erben treten an Stelle des Kleingärtners in den noch nicht beendeten Pachtvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein. Allerdings endet der Kleingartenpachtvertrag — entgegen sonstiger Miet- und Pachtverträge des Erblassers — nach § 12 Abs. 1 BKleingG ohne Zutun der Erben mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt.
Die in § 12 Abs. 1 BKleingG vorgegebene Monatsfrist dient dazu, den Erben genügend Zeit zur Räumung des Gartens zu geben.
- 12 Abs. 1 BKleingG ist nach § 13 BKleingG nicht zum Nachteil des Pächters abänderbar.