Gartenlaube
Nach § 3 Abs. 2 BKleingG ist in einem Kleingarten nur eine Gartenlaube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig, wobei sie keine Ausstattung und Einrichtung haben darf, die auch nur zu einer regelmäßigen Wohnnutzung, etwa an den Wochenenden, einlädt (BVerwG DÖV.1984, 855). Nicht nur jeder Verstoß des Kleingärtners gegen diese Vorgaben, sondern bereits' Jede einzelne Maßnahme, die zur Schaffung der Voraussetzungen für ein dauerhaftes Wohnen beiträgt (OLG Hamm, Urt. v. 22.11.1994, Az. 7 U 44/94) ist eine Verletzung des Pachtvertrages. Ausgeschlossen sind daher in Lauben alle Anlagen und Einrichtungen der Ver- und Entsorgung, die dem Wohnen dienen. Das gilt grundsätzlich auch für die Versorgung der Lauben mit Strom, auch durch Photovoltaikanlagen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine andere Art der Stromgewinnung.