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Kündigung durch Verpächter oder Pächter

 

Das BKleingG regelt abschließend die Kündigung von Kleingartenpachtverträgen durch den Verpächter. Es enthält dagegen keine Vorschriften über die Kündigungsmöglichkeiten des Pächters, und zwar weder beim Zwischenpachtvertrag noch beim Einzelpachtvertrag, abgesehen von den Regelungen über die Kündigung bei Pachtzinserhöhungen (§ 5 Abs. 3 S. 4 BKleingG) und der vorgeschriebenen Schriftform der Kündigung (§ 7 BKleingG).

Insoweit sind die Vertragsparteien im Hinblick auf die Ausgestaltung, der Kündigungsfristen für den Pächter frei. Falls für die Pächterkündigung keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, stehen dem Pächter über § 4 Abs. 1 BKleingG die Kündigungsmöglichkeiten nach BGB zur Verfügung. Danach kann das Pachtverhältnis mit einer halbjährigen Kündigungsfrist zum Ende des Pachtjahres gekündigt werden (§ 584 Abs. 1 BGB).

Die in § 7 BKleingG für die Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages vorgeschriebene Schriftform gilt für den Pächter und Verpächter, für die fristlose, die ordentliche und die vorzeitige Kündigung. Sie ist zwingendes Recht und kann nicht zum Nachteil des Pächters abgeändert werden (§ 13 BKleingG). Eine Begründung der Kündigung ist nichtnotwendig, empfiehlt sich aber. Die Schriftform richtet sich wegen ihrer Anordnung in einer gesetzlichen Regelung. nach § 126 BGB. Das Kündigungsschreiben muss danach schriftlich abgefasst und vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein. Da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, muss die Kündigung in der vorgenannten Form, also im Original, dem Empfänger zugegangen sein (BGH RdL 1987, 127 f.). Ein Telefax Schreiben oder ein eingescanntes und dann per E-Mail versandtes Schreiben genügen deshalb nicht.

Da nach § 13 BKleingG nicht zum Nachteil des Pächters von den §§ 8 bis 10 BKleingG abgewichen werden darf, kann der Verpächter nur dann wirksam kündigen, wenn einer der dort genannten Kündigungsgründe gegeben ist (0LG Köln, Urteil: v. 07.06.2013, Az. 1 U 101/12). Auch kann ein Kleingartenpachtvertrag nicht durch den Beschluss des Vorstands als solche beendet werden oder durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Es bedarf des Vorliegens der in §§ 8 bis 10 BKleingG aufgeführten Kündigungsgründe und der form- und fristgerechten Kündigungserklärung.

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Quelle: Kündigung durch Verpächter oder Pächter • (Stand: 21.11.2024 07:23)
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