Pflicht des Kleingärtners zur kleingärtnerischen Nutzung
Die kleingärtnerische Nutzung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG umfasst die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und die Erholungsnutzung.
Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass die „Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen" ein zentrales Merkmal des Kleingartens ist (BGH, VIZ 2000, 159; BGH, NJ 2004, 510). Die Kleingärtner sind damit nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, mindestens ein Drittel der Fläche des Kleingartens tatsächlich in dieser Form zu bewirtschaften (AG München ZMR 2017, 313 f.; AG Düsseldorf, Urt. v. 7.5.2012 - 55 C 15346/11 - Juris; AG Dresden, Urt. v. 26.10.2016 - 143 C 1342/16 — n. v.). Die gärtnerische Nutzung hängt dabei nicht nur davon ab, welche Pflanzen sich in einem Garten befinden, diese müssen auch in der Weise kultiviert werden, dass der Kleingärtner die Gartenerzeugnisse gewinnt (AG Düsseldorf, Urt. v. 7.5.2012 - 55 C 15346/11 - Juris).
Wird die überlassene Fläche vom Kleingärtner nicht als Kleingarten genutzt, kann der Verpächter die Erfüllung der vertraglichen Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung verlangen (§ 4 Abs. 1 BKleingG i. V. m. §§ 581 Abs. 2, 541 BGB) und/oder den Kleingartenpachtvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG kündigen.