Umfang der Parzellenräumung zum Pachtzeitende
Mit der Beendigung des Kleingartenpachtvertrages entstehen für die Parteien Abwicklungspflichten. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Pächter verpflichtet, den Kleingarten (bei der Zwischenpacht die Kleingartenanlage) an den Verpächter zurückzugeben (§§ 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 BKleingG). Die Pflicht zur Räumung umfasst neben der Übergabe des unmittelbaren Besitzes an dem Grundstück auch die Entfernung von Baulichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Anpflanzungen, die der Pächter eingebracht oder von seinem Vorpächter übernommen hat (BGH BeckRS 2013, 11214; NJW-RR 2013, 910 ff.; NJW 1981, 2569; NJW-RR 1994, 847 m. w. N.). Das gilt auch für Gegenstände, die nicht dem Pächter gehören, sondern einem Dritten oder wenn der Pächter das Eigentum daran auf einen Dritten überträgt oder aufgibt (BGH NJW 1994, 3232).
Die Beseitigungspflicht des Pächters besteht jedoch nicht, soweit Sachen vereinbarungsgemäß vom Verpächter oder vom nachfolgenden Pächter übernommen werden. Denn soweit der Pächter vertraglich verpflichtet ist, von ihm eingebrachte Sachen an den Nachfolgepächter zu übertragen, ist er nicht zu deren Beseitigung verpflichtet (BGH BeckRS 2013, 11214; NJW-RR 2013, 910 ff.).
Gemäß §§ 548 Abs. 1 Satz 1, 581 Abs. 2, BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 BKleingG verjähren die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Pachtsache in sechs Monaten. Erfasst werden von der kürzen Verjährungsfrist auch der Anspruch des Verpächters auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Pachtsache, wozu auch die Beseitigung der Anlagen und Anpflanzungen gehört (BGH NJW 2006, 1588) und der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs mit dieser Verpflichtung (BGH BGHZ 128, 74). Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Verpächter die Pachtsache zurückerhält (§ 548 Abs. 1 Setz 2 BGB): Das ist dann der Fall, wenn der Verpächter vom Pächter die unmittelbare Sachherrschaft eingeräumt bekommen hat, selbst wenn der Pachtvertrag selbst noch nicht beendet ist (BGH NJW 2012, 144 f.; NJW 2006, 1588 f.; NJW 2005, 739 ff.).